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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ringhotel Adler Asperg für Catering/Partyservice/Außerhaus-Lieferungen (Stand November 2011)

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen über Catering, Party-Service, Außerhaus-Lieferungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.

2. Die Vertragspartner des Hotels werden nachfolgend als Auftraggeber oder Veranstalter, die Hotel Adler Otrtenbacher GmbH als Auftragnehmer oder Hotel bezeichnet, ohne daß dies die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehung präjudiziert.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen sind nur soweit gültig, als sich das Hotel damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat.

II. Angebot und Vertragsschluß

1. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Hotel bedarf der Schriftform. Mündliche Absprachen werden erst wirksam mit der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragspartner. Vertragsänderungen und Neuangebote bedürfen ebenfalls der Schriftform.

2. Ist der Auftraggeber nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

III. Leistungsumfang

1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen. Der genaue Gegenstand der Leistungen ergibt sich aus dem zwischen den Parteien schriftlich Niedergelegtem.

2. Die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen und vom Hotel angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum des Hotels und sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an das Hotel zurückzugeben. Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung durch das Hotel bei Mitteilung der Preise für Wiederbeschaffung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.

IV. Lieferzeit

1. Die in der jeweilig gesondert getroffenen Vereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.

2. Das Hotel wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn das Hotel an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren und/oder außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die es trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, zum Beispiel bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen wie Streik oder Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. und wenn dadurch die Lieferung oder Leistung unmöglich wird. Bei allen angegebenen Hinderungsgründen ist es unerheblich, ob sie beim Auftraggeber oder beim Hotel entstehen.

3. Wird das Hotel von der Lieferungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.

4. Der Auftraggeber ersetzt dem Hotel alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem das Hotel gemäß Absatz 2 von der Leistung frei wird.

V. Zahlung, Verzug, Aufrechnung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Leistungen des Hotels vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.

2. Die vereinbarten Preise sind ohne die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.

3. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigen, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

VI. Rücktritt des Hotels

1. Wird die Vorauszahlung gem. Ziffer 5.4 auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls

  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Auftraggebers oder Zwecks gebucht werden,
  • das Hotel begründeten Anlaß zur Annahme hat, daß die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne daß dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.

3. Das Hotel hat den Auftraggeber von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Es entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels.

VII. Rücktritt des Auftraggebers

1. Bei einem Abbestelltag (in Kalendertagen gerechnet) von über 28 Tagen vor der Veranstaltung entsteht keine Berechnung. Bei 15. bis 27. Tagen vor Veranstaltungsbeginn werden 33% des entgangenen Umsatzes (Speisen und Getränke) berechnet. Bei bis zu 14. Tagen vor Veranstaltungsbeginn kommt es zu einer Berechnung von 66% des entgangenen Umsatzes (Speisen und Getränke).Ab dem 14. Tag sind es 100% des Umsatzes (Speisen+Getränke).

VIII. Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung des Liefer- und Leistungsumfanges um mehr als 5% muß spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels.

2. Eine weitere Reduzierung des Liefer- und Leistungsumfangs wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt, falls diese dem Hotel 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn gemeldet wurde. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird der ursprünglich gemeldete Umfang zugrunde gelegt.

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird der tatsächliche Umfang berechnet.

4. Bei Abweichungen des Liefer- und Leistungsumfanges um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen, es sei denn, daß dies dem Auftraggeber unzumutbar ist.

5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlußzeiten der Veranstaltung des Auftraggebers, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

IX. Beanstandungen

1. Beanstandungen sind unverzüglich mündlich dem Hotel bzw. dessen Vertreter mitzuteilen.

2. Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht gemäß Ziffer IX.1 nicht fristgerecht nach und können so die Mängel aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig, während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, kann der Auftraggeber aus den festgestellten Mängeln keine Schadensersatzansprüche herleiten.

X. Gefahrenübergang und Haftung

1. Bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen. Im Falle von Reklamationen gilt Ziffer 9.

2. Mit rügeloser Übernahme gemäß Ziffer 10.1 der Lieferung bzw. Sachleistungen nach Ziffer 3 dieser Bedingung durch den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über.

3. Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

4. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden am Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden.

XI. Gewährleistung

Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften können nur dann hergeleitet werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften vom Hotel in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

XII. Schriftform

Änderung oder Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Dasselbe gilt mit Hinblick auf dieses Schriftformerfordernis.

XIII. Teilwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese unverzüglich im Wege ergänzender Vereinbarungen durch eine solche schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

XIV. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des 38 I ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.

XV. Schlußbestimmungen

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

AGB für Catering (pdf)